
1.1 Unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten ausschließlich für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen. Sie finden nur gegenüber Kaufleuten und Unternehmer/n nach § 14 BGB Anwendung. Die Angebote von PCI Augsburg GmbH (nachfolgend "PCI") sind nicht bindend, sondern als Aufforderung an den Kunden zu verstehen, PCI ein Kaufangebot zu machen. Der Vertrag kommt durch die Bestellung des Käufers (Angebot) und die Annahme durch PCI zustande. Weicht diese von der Bestellung ab, gilt dies als neues freibleibendes Angebot der PCI.
1.2 Aufrechnung und Zurückhaltungsrecht – ausschließlich aus demselben Vertragsverhältnis – durch den Käufer gegen unseren Zahlungsanspruch sind ausgeschlossen, es sei denn, die Gegenansprüche sind unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.
1.3 Wir speichern Daten unserer Käufer im Rahmen unserer Geschäftsbeziehungen nach dem Bundesdatenschutzgesetz.
1.4 Abweichungen von diesen Verkaufsbedingungen bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Anerkennung durch PCI.
Technische Daten in den jeweiligen Produktinformationen sind ausschließlich geltende vereinbarte Beschaffenheit der von uns zu liefernden Waren. Garantien werden nicht abgegeben, soweit diese nicht einzelvertraglich vereinbart sind. Bei Verkäufen nach Muster oder Probe beschreiben diese lediglich fachgerechte Probegemäßheit, stellen aber keine Garantie der Beschaffenheit oder Haltbarkeit der von uns zu liefernden Waren dar. Für die Ware einschlägige identifizierte Verwendungen nach der Europäischen Chemikalienverordnung REACH stellen weder eine Vereinbarung einer entsprechenden vertraglichen Beschaffenheit der Ware noch eine nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung dar.
Unsere Preise verstehen sich, mangels abweichender Vereinbarung, einschließlich Verpackung ab Werk zuzüglich Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe. Werden in Sonderfällen Frankopreise eingeräumt, kann bei Selbstabholung ab Werk oder Werkslager keine Frachtvergütung gewährt werden.
Unsere Preise gelten insbesondere für den gewerblichen Handel.
Die Lieferung erfolgt, wenn nicht zwischen uns und dem Käufer etwas anderes schriftlich vereinbart ist, ab unserem Werk oder Lager und ist dort vom Käufer auf eigene Gefahr und Kosten abzuholen. In diesem Fall geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der vertraglichen Liefergegenstände nach deren Bereitstellung zur Abholung mit dem Zugang der Mitteilung der Bereitstellung beim Käufer auf den Käufer über. Im übrigen geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Liefergegenstände mit Übergabe an den Frachtführer auf den Käufer über.
5.1 Unsere Rechnungen sind zahlbar innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug oder innerhalb von 14 Tagen mit 2% Skonto.
5.2 Werden uns nach Vertragsabschluss Umstände bekannt, die Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Käufers begründen, können wir abweichend von vereinbarten Zahlungsbedingungen nach unserer Wahl Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung verlangen und sämtliche Ansprüche aus der Geschäftsverbindung sofort fällig stellen.
5.3 Bei Zahlungsverzug des Käufers ist PCI berechtigt, Verzugszinsen zu verlangen, und zwar bei Fakturierung in Euro in Höhe von 8%-Punkten über dem im Zeitpunkt des Verzugseintritts geltenden von der Deutschen Bundesbank bekannt gegebenen Basiszinssatz, und bei Fakturierung in einer anderen Währung in Höhe von 8%-Punkten über dem zu diesem Zeitpunkt geltenden Diskontsatz des obersten Bankinstituts des Landes, in dessen Währung fakturiert wurde.
6.1 Werden vereinbarte Lieferzeiten aus von uns zu vertretenden Umständen überschritten, kann der Käufer nach fruchtlosem Ablauf einer von ihm gesetzten angemessenen Nachfrist schriftlich vom Vertrag zurücktreten. Wir geraten erst nach Ablauf o.g Nachfrist in Verzug.
6.2 Im Falle höherer Gewalt und sonstiger unvorhersehbarer und von uns nicht zu vertretender Umstände, wie Betriebsstörungen durch Feuer, Wasser, Lieferausfälle unserer Lieferanten, Energie-, Rohstoffmangel, Streik, Aussperrung, Verkehrsstörungen, behördliche Eingriffe sind wir bei Liefer- und Leistungsverzögerungen berechtigt die Lieferung bzw. Leistung über die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben.
6.3 Wird der vereinbarte Liefertermin um mehr als einen Monat überschritten, sind beide Teile berechtigt unter Ausschluss jeglicher Schadenersatzansprüche unter den Voraussetzungen der Ziff. 8 dieser Verkaufsbedingungen vom Vertrag schriftlich zurückzutreten.
7.1 Offene Sachmängel, Falschlieferungen und Mengenabweichungen sind uns vom Käufer unverzüglich, spätestens 7 Tage nach Empfang der Ware schriftlich anzuzeigen, versteckte Mängel sind uns innerhalb einer Frist von 8 Tagen nach Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Im Falle von Mängeln an von uns gelieferter Ware sind wir nach Wahl des Käufers nur zur Nachbesserung oder zur Lieferung mangelfreier Ware verpflichtet (Nacherfüllung). Sind wir zur Nacherfüllung nicht bereit oder in der Lage, so ist der Käufer nach seiner Wahl berechtigt vom Vertrag zurückzutreten oder Minderung des Kaufpreises zu verlangen.
7.2 PCI haftet nicht bei Unmöglichkeit oder Verzögerung der Erfüllung von Lieferverpflichtungen, wenn die Unmöglichkeit oder Verzögerung auf der vom Käufer veranlassten ordnungsgemäßen Befolgung von öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Europäischen Chemikalienverordnung REACH beruhen.
Eine Haftung für Schäden oder vergebliche Aufwendungen tritt nur ein, wenn diese von uns oder einem unserer Erfüllungsgehilfen a) durch schuldhafte Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht oder b) durch grob fahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverletzung verursacht wurde. Bei einer Haftung nach 8a) haften wir nur für den typischerweise eintretenden Schaden, nicht für entgangenen Gewinn des Käufers und nicht für mittelbare Folgeschäden, es sei denn bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Haftungsbegrenzung gilt nicht, soweit das Produkthaftungsgesetz zwingend etwas anderes vorschreibt oder Ansprüche aus einer Verletzung des Lebens, Körpers oder der Gesundheit gegen uns geltend gemacht werden.
9.1 Ansprüche des Käufers wegen Mängeln an von uns gelieferten Waren oder wegen von uns pflichtwidrig erbrachter Leistungen, einschließlich Ansprüchen auf Schadenersatz oder auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen verjähren innerhalb von 2 Jahren ab gesetzlichem Verjährungsbeginn, außer es ergibt sich nachfolgend etwas anderes.
9.2 Bei von uns gelieferten Sachen, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden sind und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben, verjähren die Ansprüche des Käufers innerhalb von 5 Jahren ab gesetzlichem Verjährungsbeginn. Abweichend gilt eine 4 jährige Verjährungsfrist, wenn der Käufer die von uns gelieferte Sache für die Erfüllung von Verträgen verwendet hat, in die Teil B der Verdingungsordnung für Bauleistungen insgesamt einbezogen worden ist oder es sich nur rein für Bauwerksreparaturen verwandte Materialien handelt.
9.3 Haben wir eine nicht gesondert zu vergütende Beratung bzw. Auskunft pflichtwidrig erbracht, ohne dass wir im Zusammenhang mit dieser Ware geliefert haben, oder die pflichtwidrige Beratung/Auskunft einen Sachmangel gem. § 434 BGB darstellt, verjähren darauf beruhende Ansprüche gegen uns innerhalb eines Jahres ab gesetzlichem Verjährungsbeginn, ansonsten gelten 9.1 und 9.2.
9.4 Die in 9.1 – 9.3 getroffenen Bestimmungen gelten nicht für die Verjährung von Ansprüchen wegen der Verletzung des Lebens, Körpers oder der Gesundheit, nach dem Produkthaftungsgesetz und wegen Rechtsmängeln der von uns gelieferten Waren, die in einem dinglichen Recht eines Dritten bestehen. Sie gelten auch nicht, sofern Mängel an von uns gelieferten Waren arglistig verschwiegen oder wir eine Pflicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt haben.
Die gelieferten Waren bleiben bis zur Bezahlung des vollen Kaufpreises sowie der Begleichung früherer Forderungen unser Eigentum (Vorbehaltsware). Der Käufer ist zur Veräußerung oder Verarbeitung der Vorbehaltsware im Rahmen seines normalen Geschäftsbetriebs berechtigt; eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist ihm nicht gestattet. Forderungen aus einer Weiterveräußerung an Dritte oder aus Verarbeitung oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung, etc.) bezüglich der Vorbehaltsware tritt der Käufer schon jetzt an uns ab; wir nehmen die Abtretung an. Bei Übersicherung um mehr als 20% erfolgt durch uns entsprechende teilweise Freigabe. Der Käufer ist zur Einziehung dieser Forderungen berechtigt, solange er seinen Vertragspflichten uns gegenüber ordnungsgemäß nachkommt. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Käufer auf unser Eigentum hinweisen und uns unverzüglich benachrichtigen. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbes. Zahlungsverzug, sind wir berechtigt die Vorbehaltsware auf dessen Kosten zurückzunehmen.
Etwaige Rücklieferungen von PCI-Produkten sind nur nach vorheriger Zustimmung durch PCI möglich. Die Rücklieferung hat frachtfrei zu erfolgen. Eine Verrechnung offener Posten mit Rücklieferungen ist unzulässig. Bei Gutschrifterteilung werden die der PCI entstehenden Kosten für Laborprüfung, Umpacken, Vorfrachten etc. in Abzug gebracht, darüber hinaus werden Regiekosten von 20% des Verkaufspreises bis zu einem Warenwert von € 150,00 und 10% für den € 150,00 übersteigenden Warenwert angerechnet.
Da die Arbeitsbedingungen am Bau und die Anwendungsgebiete für unsere Erzeugnisse sehr unterschiedlich sind, können wir mit unseren Verarbeitungsanleitungen nur allgemeine Richtlinien geben. Werden spezielle Anforderungen gestellt, die außerhalb der in den Verarbeitungsanleitungen angesprochenen Anwendungsbereiche und Arbeitsverhältnisse liegen, ist vor Verarbeitung unsere fallbezogene Beratung einzuholen. Verbrauchsangaben in unseren Verarbeitungsanleitungen sind mittlere Erfahrungswerte. Aus einem Mehr- oder Minderverbrauch können keine Rechte und Ansprüche gegen uns hergeleitet werden.
Sollten Ereignisse und Umstände, deren Eintritt außerhalb des Einflussbereiches von PCI liegt (wie z. B. Naturereignisse, Krieg, Arbeitskämpfe, Rohstoff- und Energiemangel, Verkehrs- und Betriebsstörungen, Feuer- und Explosionsschäden, Verfügung von hoher Hand), die Verfügbarkeit der Ware aus der Anlage, aus welcher PCI die Ware bezieht, reduzieren, so dass PCI ihre vertraglichen Verpflichtungen (unter anteiliger Berücksichtigung anderer interner oder externer Lieferverpflichtungen) nicht erfüllen kann, ist PCI (i) für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Auswirkungen von ihrer vertraglichen Verpflichtungen entbunden und (ii) nicht verpflichtet, die Ware bei Dritten zu beschaffen. Satz 1 gilt auch, soweit die Ereignisse und Umstände die Durchführung des betroffenen Geschäfts für PCI nachhaltig unwirtschaftlich machen oder bei den Vorlieferanten von PCI vorliegen. Dauern diese Ereignisse länger als 3 Monate, ist PCI berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Ansprüche zwischen uns und Kaufleuten oder juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist Augsburg. Wir haben jedoch das Recht, Klage gegen einen Besteller auch an dessen gesetzlichem Gerichtsstand anhängig zu machen. Auf das Rechtsverhältnis zwischen uns und dem Käufer findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. Die Vorschriften über den internationalen Warenverkauf (CSIG – Wiener UNKaufrecht) und des deutschen IPR werden ausdrücklich ausgeschlossen.
Geschäftsführer: Dipl.-Ing. Andreas Köllreuter (Vors.), Dipl.-Chem. Dr. Josef Weichmann, Manfred Grundmann, Clemens Bierig, Gültig ab 01.01.2010, Registergericht: AG Augsburg, HandelsregisterNR.: HRB 6355
Die beiden neuen Broschüren EMACO NanoCrete
- Einfache und erfolgreiche Betoninstandsetzung - zertifiziert nach EN 1504 (20-seitig)
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Besuchen Sie uns vom 15. - 18.09.10 auf der GaLaBau-Messe in Nürnberg und lernen Sie dort u. a. alle Neuigkeiten der PCI Pavifix-Familie kennen... ...
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